Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.II.2. RS 1994/01
Ziff. D.II.2. RS 1994/01, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 57 SGB XI) sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung beträgt [1/360 der in § 6 Absatz 7 SGB V festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag] (§ 55 Absatz 2 SGB XI); sie ist mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung identisch.
(2) Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist wie in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch nach [der BVV] zu verfahren.
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