Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IV.2.4. RS 1994/01
Ziff. D.IV.2.4. RS 1994/01, Besondere Beschäftigtengruppen
(1) Die abweichenden Regelungen des § 232 SGB V hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze für unständig Beschäftigte gelten ebenfalls für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen das in § 223 SGB V genannte Durchschnittsentgelt.
(3) Das Vorruhestandsgeld steht auch für die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge wegen der generellen Verweisung in § 57 Absatz 1 SGB XI dem Arbeitsentgelt gleich.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service