Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VII.2.3. RS 1994/01
Ziff. D.VII.2.3. RS 1994/01, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
(1) In die vom Arbeitgeber für jeden Beschäftigten nach [§ 8 BVV] zu führenden Lohnunterlagen sind . . . auch Angaben aufzunehmen über
- - den vom Arbeitnehmer zu tragenden (einbehaltenen) Anteil des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung,
- - die Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (Befreiungsbescheide).
(2) Die für jeden Abrechnungszeitraum getrennt nach Einzugsstellen zu erstellende Beitragsabrechnung ([§ 9 BVV]) muss nunmehr auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung — als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags — ausweisen.
(3) bis (5) . . .
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