Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VII.4. RS 1994/01
Ziff. D.VII.4. RS 1994/01, Zahlung des Zuschlags für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Soweit für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse der Beitrag zur Pflegeversicherung als Zuschlag erhoben wird (insbesondere [§ 55 Absatz 5] SGB XI), gelten für die Zahlung des Zuschlags die Vorschriften über die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages, zu dem der Zuschlag erhoben wird, entsprechend.
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