Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IX.2. RS 1994/01
Ziff. D.IX.2. RS 1994/01, Erstattungszeitraum
Die infolge rückwirkender Zubilligung von [Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrenten wegen Alters] sowie der übrigen in § 50 Absatz 2 SGB V genannten Rentenleistungen zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung werden unter Beachtung der Vorschriften über die Verjährung erstattet. Der Erstattungszeitraum deckt sich mit dem Zeitraum, für den das mit Beiträgen belegte Krankengeld infolge der rückwirkenden Rentenzubilligung wegfällt bzw. gekürzt wird (zeitliche Kongruenz).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service