Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. E.2.1. RS 1994/01
Ziff. E.2.1. RS 1994/01, Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
(1) Arbeiter und Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 SGB XI von ihrem Arbeitgeber nach § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem § 257 Absatz 1 SGB V. Obwohl der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen daran geknüpft ist, dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist, die Vorschrift des § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für den Zuschuss zur Pflegeversicherung dieses Erfordernis formell nicht verlangt, kommt es hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2) Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen auch die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bzw. von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
(3) Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten keinen Beitragszuschuss von ihrem Dienstherrn. An die Stelle des Zuschusses tritt in diesen Fällen die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service