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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.3.2. RS 2018/03
Ziff. 8.3.2. RS 2018/03, Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes
(1) Mit Einführung des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 12. 6. 2020 wurde zum 1. 7. 2020 die auch für die Verfahren der Krankenkassen geltende Regelung des § 37 Absatz 2b SGB X eingeführt. Danach können mit Einwilligung der Beteiligten und nach Authentifizierung elektronische Verwaltungsakte auch bekanntgegeben werden, indem sie diesen zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Nach dem Absenden einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung eines elektronischen Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person tritt dann eine Zugangsfiktion ein. Durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 3. 12. 2020 wurde diese Regelung mit Wirkung vom 10. 12. 2020 wortgleich in § 37 Absatz 2a SGB X überführt.
(2) Der Verwaltungsakt gilt demnach am 3. Tag nach dem Absenden der Benachrichtigung über die Bereitstellung als bekannt gegeben. Im Zweifel hat allerdings die Krankenkasse den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann sie den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt auch in diesem Zusammenhang unberührt.
(3) Rufen Leistungsberechtigte in diesem Fall nach Benachrichtigung der Krankenkasse den Verwaltungsakt erst nach dem Ende der jeweils maßgeblichen Frist nach § 13 Absatz 3a SGB V ab und kann die Krankenkasse den bestrittenen Zugang nicht nachweisen, so liegt ein Fristversäumnis vor, da dieser erst am Tag des Abrufs der Benachrichtigung als bekannt gegeben gilt. Gleiches gilt, wenn die Leistungsberechtigten unwiderlegbar vortragen, die Benachrichtigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Absendung erhalten zu haben. Sollte dieser Kommunikationsweg gewählt werden, so ist darauf zu achten, dass die Benachrichtigung über die Bereitstellung des Leistungsbescheides so frühzeitig erfolgt, dass auch nach nicht oder nicht rechtzeitig erfolgtem Abruf noch genug Zeit für die Bekanntgabe auf andere Weise verbleibt, da ansonsten eine Verfristung und somit Genehmigungsfiktion eintreten kann.
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