Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. BVVGs
Ziff. 2.2. BVVGs, Beitragsabrechnung nach § 9 BVV
(1) 1 Die für die Erstellung einer Beitragsabrechnung nach § 9 BVV erforderlichen Angaben sind elektronisch vorzuhalten. 2 Soweit die Beitragsabrechnung durch ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm erstellt wird, ist dies gewährleistet.
(2) Sofern kein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm verwendet wird, sondern die Abrechnungsdaten über eine Ausfüllhilfe übermittelt werden, so ist arbeitgeberseitig sicherzustellen, dass eine Beitragsabrechnung generiert wird, die die Voraussetzungen nach § 9 BVV erfüllt.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service