Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 8 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Beginn und Ende des Verwaltungsverfahrens
(1) Das Verwaltungsverfahren beginnt mit der Einleitung — vgl. Anm. zu § 18 — (z. B. Prüfung des Antrages, Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände) und schließt den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
(2) Das Verwaltungsverfahren endet mit der Bestandskraft oder Rechtshängigkeit des Verwaltungsaktes, mit der Rücknahme eines Antrags, bei Tod des Antragstellers (vgl. hierzu aber die Regelung des § 59 SGB I — Erlöschen des Anspruchs auf Dienst- und Sachleistungen; Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen jedoch nur, wenn noch kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, bzw. der Anspruch noch nicht festgestellt wurde —) oder mit Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service