Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 13 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
Gemäß § 13, der weitgehend § 14 VwVfG entspricht, besteht im Verwaltungsverfahren kein Vertretungszwang. Es steht jedoch dem Beteiligten frei, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen bzw. die Hilfe eines Beistandes in Anspruch zu nehmen. Bevollmächtigte wie Beistand müssen jedoch handlungsfähig im Sinne des § 11 sein.
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