Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 29 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Beglaubigungsverbote
§ 29 Absatz 2 verbietet unter bestimmten Voraussetzungen, Abschriften zu beglaubigen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist. § 29 Absatz 2 führt beispielhaft als Beglaubigungshindernisse Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen bzw. den fehlenden Zusammenhang von mehreren Blättern auf. Nach § 29 Absatz 2 ist es nicht notwendig, dass eine Änderung des ursprünglichen Inhaltes eines Schriftstückes nachgewiesen wird, Zweifel an der Echtheit reichen aus.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service