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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 30 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Beglaubigungsverbote
Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne dazugehörigen Text (Blankounterschriften) sowie Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen, da die amtliche Beglaubigung nicht die öffentliche Beglaubigung ersetzt.
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