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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 54 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Die Wirkung des Vergleichsvertrages
Die rechtsgestaltende Wirkung des Vergleichsvertrages erstreckt sich immer nur auf solche Umstände, auf die die Einigung bezogen worden ist.
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