Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 MitbestG
§ 40 MitbestG, Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. 3. 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. 8. 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service