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HaftPflG – Haftpflichtgesetz

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HaftPflG – Haftpflichtgesetz



§ 12 HaftPflG

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.


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