Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SVHV
§ 10 SVHV, Sperrvermerk
(1) 1 Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 2 Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) 1 In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung im Sinne des § 66 Absatz 1 SGB IV bedarf. 2 Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.
Satz 2 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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