Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.7. RS 2020/02
Ziff. 3.7. RS 2020/02, Prüfung der Voraussetzungen einer Entsendung
(1) Ob die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland zu prüfen. Er kann, insbesondere in Zweifelsfällen, von der zuständigen Einzugsstelle verlangen, dass diese eine Feststellung darüber trifft, ob im Einzelfall eine Versicherungspflicht im Rahmen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt oder nicht. Für eine entsprechende Anfrage kann ein Antrag gemäß dem als Anlage 2 beiliegenden Muster verwendet werden. Eine generelle Anfrage zur Feststellung der Voraussetzungen einer Entsendung für jeden entsandten Arbeitnehmer, also auch in unzweifelhaften Fällen oder Sachverhalten, die häufiger vorkommen und keine Besonderheiten aufweisen, wird nicht empfohlen.
(2) Zuständige Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist; bei Arbeitnehmern, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist die Krankenkasse die zuständige Einzugsstelle, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden oder zu zahlen wären. Der Einzug der Unfallversicherungsbeiträge erfolgt durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
(3) Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland wird keine Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit — so wie sie beispielsweise bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz in Form der A1-Bescheinigung Verwendung findet — ausgestellt, da eine solche Bescheinigung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im anderen Staat keine Bedeutung hätte. In diesen Fällen kann — trotz Fortgeltung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in den einzelnen Versicherungszweigen unter den Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 Absatz 1 SGB IV — wie unter Abschnitt 3.7 beschrieben unter Umständen auch eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat eintreten und insofern zu einer "doppelten Absicherung" führen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service