Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.5.1. RS 2022/01
Ziff. 4.5.1. RS 2022/01, Statusbeurteilung gleicher Auftragsverhältnisse
(1) Auftraggeber können im Rahmen einer gutachterlichen Äußerung nach § 7a Absatz 4b SGB IV eine Gruppenfeststellung des Erwerbsstatus der in gleichen Auftragsverhältnissen tätigen Auftragnehmer erlangen. Damit soll bürokratischer Aufwand vermieden und möglichst frühzeitig umfassende Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.
(2) Die Gruppenfeststellung kann für verschiedene zukünftige Auftragnehmer eines Auftraggebers in gleichen Auftragsverhältnissen sowie für einen Auftragnehmer eines Auftraggebers in zukünftigen gleichen Auftragsverhältnissen (z. B. auf Basis eines Rahmenvertrages) getroffen werden.
(3) Für Auftragsverhältnisse bei unterschiedlichen Auftraggebern ist die Gruppenfeststellung nicht vorgesehen, da in diesen Fällen gleiche Auftragsverhältnisse nur wenig realistisch erscheinen.
(4) Dritte können eine Gruppenfeststellung nicht beantragen.
(5) Die Gruppenfeststellung kann daher grundsätzlich nur vom Auftraggeber beantragt werden. Soweit ein Auftragnehmer beim selben Auftraggeber in gleichen Auftragsverhältnissen wiederholt tätig wird, kann auch der Auftragnehmer eine Gruppenfeststellung beantragen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service