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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.1. RS 2022/05
Ziff. 3.2.1. RS 2022/05, Indikationen/Kontraindikationen
(1) Für die ambulante psychotherapeutische Behandlung gilt der Erlaubnisvorbehalt (im Gegensatz zum Verbotsvorbehalt in der stationären Versorgung), es dürfen folglich nur Leistungen erbracht werden, sofern eine explizite Erlaubnis zur Behandlung der jeweiligen ebenfalls zugelassenen Indikation mit einem zugelassenen Verfahren, einer zugelassenen Technik oder einer zugelassenen Methode besteht. Einige Indikationen und Behandlungsverfahren, -methoden und -techniken sind in Anlage Nummer II der PsychTh-RL nach Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) explizit ausgeschlossen worden; die entsprechenden Auflistungen sind aufgrund des Erlaubnisvorbehalts nicht vollständig.
(2) Die zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zugelassenen Indikationen sind in § 27 PsychTh-RL aufgeführt. In Absatz 1 werden die Indikationen aufgelistet, die von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ergänzende Einschränkung behandelt werden können.
(3) In Absatz 2 befinden sich die Indikationen bei denen eine psychotherapeutische Behandlung nur neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung möglich ist. Hier ist u. a. auch die Behandlung von Patienten mit einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen geregelt. Grundsätzlich sollte bei der psychotherapeutischen Behandlung eine Suchtmittelfreiheit bestehen, in Ausnahmefällen ist es gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1a PsychTh-RL ausreichend, wenn die Suchtmittelfreiheit spätestens mit der 10. Behandlungsstunde erreicht wird. Diese Suchtmittelfreiheit ist mit einer nicht von der Therapeutin oder dem Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung festzustellen und der Krankenkasse auf Verlangen vorzulegen.
(4) In Absatz 3 werden Indikationen bzw. Leistungen zulasten der GKV ausgeschlossen. Besonders zu erwähnen sind Erziehungs-, Ehe, Lebens- oder Sexualberatung, da es sich hier nicht um Störungen mit Krankheitswert handelt.
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