Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.9. RS 2022/05
Ziff. 3.2.9. RS 2022/05, Vermittlung durch die Terminservicestellen der KVen
(1) Der Sicherstellungsauftrag der KV umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung. Hierzu haben die KVen gemäß § 75 Absatz 1a SGB V Terminservicestellen einzurichten. Aufgabe der Terminservicestellen ist die Vermittlung eines Facharzttermins. 1 Einzelheiten über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen sind in der Anlage 28 BMV-Ä geregelt.
(2) Bei psychotherapeutischen Behandlungen sind auf Anfrage des Versicherten Termine für ein Erstgespräch im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde und für eine sich daraus ergebende zeitnah erforderliche Behandlung, d. h. in eine Psychotherapeutische Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen, zu vermitteln. Das Vorliegen einer Überweisung oder eines Vermittlungscodes ist nicht Voraussetzung für die Vermittlung eines Ersttermins (Psychotherapeutische Sprechstunde). Für die Vermittlung eines Termins für eine Psychotherapeutische Akutbehandlung bzw. für probatorische Sitzungen wird eine entsprechende Empfehlung im Rahmen der individuellen Patienteninformation (PTV 11) vorausgesetzt. 2
(3) Die Terminservicestelle hat innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Vermittlungswunsches einen Termin bei einer oder einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärztin oder Facharzt oder Einrichtung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V zu vermitteln. Kann innerhalb dieser Frist kein Termin vermittelt werden, hat die Terminservicestelle dem Versicherten innerhalb einer weiteren Woche einen Termin in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus anzubieten. Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. 3 Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Termin für eine Psychotherapeutische Akutbehandlung darf 2 Wochen nicht überschreiten. 2
2 vgl. § 2a Anlage 28 BMV-Ä
3 vgl. § 2 Anlage 28 BMV-Ä
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