Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.4.4. RS 2022/05
Ziff. 3.4.4. RS 2022/05, Erstantrag KZT
(1) Der Antrag der bzw. des Versicherten (PTV 1) und die Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten zum Antrag (PTV 2) sind der Krankenkasse vollständig ausgefüllt einzureichen. 1 Eine zeitgleiche Beantragung von KZT 1 und KZT 2 ist nicht zulässig; die Beantragung von KZT 1 ist frühestens nach einer durchgeführten und einer terminierten probatorischen Sitzung möglich. Die Beantragung von KZT 2 ist frühestens nach 7 durchgeführten Therapieeinheiten der KZT 1 möglich. 2
(2) Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt, teilt dies die Krankenkasse der Versicherten oder dem Versicherten und der Therapeutin oder dem Therapeuten formlos mit. 3 Eine Kopie zur Information an die KV ist nicht vorgesehen, da die Therapeutin oder der Therapeut die KV im Rahmen der ersten Abrechnung über die bewilligten Kontingente der jeweiligen Verfahren informiert. In dem Schreiben sind die bewilligten Therapieeinheiten unter Angabe der Gebührenordnungspositionen und die Kontaktinformationen einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners anzugeben. 4
(3) Besteht keine Leistungspflicht, informiert die Krankenkasse die Versicherte oder den Versicherten schriftlich über die nicht gegebene Leistungspflicht. Die Therapeutin oder der Therapeut erhält zum gleichen Zeitpunkt eine entsprechende formlose Mitteilung. 5
1 vgl. § 11 Absatz 1 und 2 PsychTh-V
2 vgl. § 11 Absatz 4 PsychTh-V
3 vgl. § 13 Absatz 1 PsychTh-V
4 vgl. § 13 Absatz 2 PsychTh-V
5 vgl. § 13 Absatz 4 PsychTh-V
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