Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.1.10.2. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.10.2. RS 1991/01, Bezieher einer berufsständischen Versorgung
Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt, sodass die Bezieher einer berufsständischen Versorgung bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit künftig nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 2 SGB VI rentenversicherungsfrei bleiben; damit wird dem Urteil des BSG vom 25. 10. 1988 — 12 RK 58/87 — (USK 88136) Rechnung getragen. Darüber hinaus besteht nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 2 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erhalten.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service