Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.1.3. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.1.3. RS 1991/01, Unständig Beschäftigte
(1) Für unständig Beschäftigte gilt hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze nach § 163 Absatz 1 Satz 1 SGB VI unverändert eine von den Vorschriften für ständig Beschäftigte abweichende Regelung, wonach das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wieviel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung heranzuziehen ist. Übt ein unständig Beschäftigter innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, dann sind die einzelnen Arbeitsentgelte nach § 163 Absatz 1 Satz 3 SGB VI anteilig zu berücksichtigen. Da eine eventuell in Betracht kommende anteilige Kürzung erst dann vorgenommen werden kann, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt der Höhe nach feststeht, sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zu unterwerfen. Im Nachhinein ist sodann ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Hierzu werden die beteiligten Arbeitgeber aber von sich aus kaum in der Lage sein, sodass sie praktisch auf die Hilfe der Einzugsstellen (Krankenkassen) angewiesen sind. § 163 Absatz 1 Satz 4 SGB VI schreibt deshalb auch vor, dass die zuständige Einzugsstelle auf Antrag des unständig Beschäftigten oder eines Arbeitgebers die Beiträge nach dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt zu verteilen hat. Eine dem § 163 Absatz 1 SGB VI entsprechende Regelung besteht im Übrigen in § 232 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung, allerdings mit der Maßgabe, dass [das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V] zugrunde zu legen ist.
(2) Sofern ein unständig Beschäftigter den Ausgleich überzahlter Beiträge beantragt, hat er nach Kalendermonaten getrennte Verdienstbescheinigungen oder Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im auszugleichenden Zeitraum beschäftigt war, der Krankenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat sodann die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge anteilsmäßig entsprechend den Arbeitsentgelten zu verteilen und die zuviel gezahlten Beiträge dem unständig Beschäftigten sowie seinen Arbeitgebern zu erstatten.
(3) Beantragt ein Arbeitgeber den Ausgleich, so hat er der Krankenkasse — nach Kalendermonaten getrennte — Listen über die an die einzelnen unständig Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte einzureichen. Die Krankenkasse muss dann ihrerseits von den in der Liste aufgeführten unständig Beschäftigten oder den anderen Arbeitgebern der unständig Beschäftigten die weiteren für den Ausgleich erforderlichen Daten anfordern. Alsdann hat die Krankenkasse die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entsprechend den Arbeitsentgelten zu verteilen und die zuviel gezahlten Beiträge sowohl den betroffenen unständig Beschäftigten als auch ihren Arbeitgebern zu erstatten.
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