Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.1.4. RS 1991/01
Ziff. B.IV.1.4. RS 1991/01, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderte Menschen] in Berufsbildungswerken
Wie nach geltendem Recht haben für die nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherten Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderten Menschen] in Berufsbildungswerken die Träger der Einrichtung die Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI allein zu tragen. Vergleichbare Regelungen bestehen in der Arbeitslosenversicherung in § [347 Nummer 3 SGB III] und in der Krankenversicherung bzgl. der Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe in § 251 Absatz 2 [Satz 1] Nummer 1 SGB V.
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