Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.2. RS 1991/01
Ziff. B.IV.2. RS 1991/01, Hausgewerbetreibende
Die in § 169 Nummer 3 SGB VI geregelte Beitragslastverteilung entspricht der für Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass die Rentenversicherungsbeiträge für Hausgewerbetreibende vom Hausgewerbetreibenden und seinem Auftraggeber (= Arbeitgeber) je zur Hälfte zu tragen sind. . . Ausdrücklich geregelt wird in § 169 Nummer 4 SGB VI (vgl. für das bisherige Bundesgebiet § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe f RVO), dass Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind und eine Aufstockung ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens gemäß § 165 Absatz 2 in Verb. mit § 163 Absatz 3 SGB VI beantragt haben, die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge selbst zu tragen haben.
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