Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.1.3. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.3. RS 1991/01, Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
Nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI ist der Arbeitgeberbeitragsanteil ferner für die nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 2 SGB VI versicherungsfreien Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze zu zahlen. Hierunter fallen sämtliche Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen sowie die Bezieher einer berufsständischen Versorgung (vgl. Ausführungen unter A.II.1.10.1. und A.II.1.10.2). Außerdem werden von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI die Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erfasst, die im bisherigen Bundesgebiet bislang nach § 1229 Absatz 1 Nummer 6 RVO, § 6 Absatz 1 Nummer 7 AVG, § 31 Nummer 2 RKG rentenversicherungsfrei sind und dies auch über den 31. 12. 1991 hinaus nach § 230 Absatz 1 SGB VI bleiben (vgl. Ausführungen unter A.II.1.10.1).
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