Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.1.6. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.6. RS 1991/01, Höhe des Arbeitgeberbeitragsanteils
(1) Als Beitragsanteil hat der Arbeitgeber nach § 172 Absatz 1 Satz 1 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig wäre. Durch die Wortfassung "Hälfte des Beitrags" wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei Geringverdienern nicht den vollen Rentenversicherungsbeitrag entrichten muss, sondern nur mit der Hälfte des Beitrags belastet wird (vgl. Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11./12. 6. 1987).
(2) Soweit es sich um Personen handelt, die im Falle von Rentenversicherungspflicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehören würden, ist im Übrigen statt der Hälfte des Beitrags der auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen (vgl. § 172 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI).
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