Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.1. RS 1991/01
Ziff. D.V.1. RS 1991/01, Allgemeines
(1) Neben Witwen-/Witwerrenten besteht eine unschädliche Hinzuverdienstmöglichkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag. Übersteigt [das anrechenbare Einkommen] diesen Freibetrag, werden 40 v. H. des übersteigenden Betrags auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet (§ 97 [Absatz 2 Satz 3] SGB VI).
(2) Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (§ 97 Absatz 2 [Satz] 1 SGB VI). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts (§ 97 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).
(3) und (4) . . .
(5) Während des sog. "Sterbevierteljahres" (das ist der Zeitraum bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Todesmonats) erfolgt keine Einkommensanrechnung (§ 97 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).
Beispiel (nicht abgebildet)
(6) Witwen oder Witwer, die eine Witwen- bzw. Witwerrente nach Artikel 2 §§ 11 bis 13 RÜG beziehen, können daneben unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Einkommensanrechnung findet in diesen Fällen nicht statt.
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