Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.4.2.3. RS 1997/01
Ziff. A.II.4.2.3. RS 1997/01, Gefangene
Bei den nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III versicherten Gefangenen wird für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge als beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nummer 3 SGB III ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 v. H. der Bezugsgröße zugrunde gelegt. [Das BMAS kann] für den Personenkreis der Gefangenen nach § 352 Absatz 3 SGB III eine Pauschalberechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge vorschreiben und die Zahlungsweise regeln. . .
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