Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 17.2.3.1. RS 1999/01
Ziff. 17.2.3.1. RS 1999/01, Regeldauer
(1) Die Dauer richtet sich grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit.
(2) Als Regeldauer ambulanter Rehabilitation (§ 40 Absatz 1 SGB V) gilt die Dauer von längstens 20 Behandlungstagen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
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