Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.3.2. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.3.2. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V
(1) Am Charakter einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ändert sich auch dann nichts, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe (Einrichtungen, in denen Aufgaben nach dem SGB VIII wahrgenommen werden) durchgeführt wird und dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V als auch nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V besteht. Die Versicherungspflicht richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, sofern der Teilnehmer Übergangsgeld erhält; wird kein Übergangsgeld gezahlt, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V.
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten für Teilnehmer an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung entsprechend, und zwar auch in den Fällen, in denen kein Übergangsgeld, sondern Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III) gewährt wird.
Beispiel
Eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung wird in einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführt. Für die Dauer der Maßnahme erhält der Teilnehmer Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III) von der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Versicherungspflicht des Teilnehmers richtet sich nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V.
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