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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.3.3. RS 2002/02
Ziff. B.V.3.3. RS 2002/02, Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
Die Beiträge für Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld tragen nach § 347 Nummer 8 SGB III die Leistungsträger (Krankenkassen) allein.
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