Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.1.5. RS 2002/02
Ziff. C.I.1.5. RS 2002/02, Form der Meldungen
(1) Die Meldungen nach § 200 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sind grundsätzlich im automatisierten Verfahren durch Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu erstatten (Datenübermittlung). Für die Datenübermittlung sind die in den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV" zugelassenen bzw. die mit der Annahmestelle vereinbarten Datenübertragungsverfahren/Datenträger zu nutzen. Einer besonderen Zulassung zur Datenübermittlung (vgl. § 18 Absatz 1 DEÜV) bedarf es nicht.
(2) Für die Datenübermittlung zwischen Rehabilitationsträgern und Krankenkassen ist der Datensatz DSME — Anmeldung, Abmeldung/Jahresmeldung, Änderungsmeldung mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden. Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch sein mit der Reihenfolge der Merkmale im Datensatz DSME. Die Meldungen der Rehabilitationsträger im Datenaustausch sind mit dem Verfahrensmerkmal "RVTKV" gekennzeichnet.
(3) Soweit in Einzelfällen oder in den Fällen, in denen die Bundesanstalt für Arbeit meldepflichtiger Rehabilitationsträger ist, Meldungen durch Datenübermittlung nicht erfolgen können, sind Meldungen auf Vordrucken zulässig. Dabei ist der Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" gemäß Anlage 1 der gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV zu verwenden (§ 27 Absatz 1 und 3 DEÜV).
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