Ziff. B.II. RS 2003/01, Definition von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(1)
Mit Artikel 2 Nummer 7a des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde als neuer Satz 2 eine Bestimmung in § 23a Absatz 1 SGB IV eingeführt, mit dem der Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts konkretisiert wird. Danach gelten Zuwendungen nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie
- 1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- 2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- 3. als sonstige Sachbezüge oder
- 4. als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass bestimmte Leistungen des Arbeitgebers unter Beibehaltung der bisherigen praktischen Handhabung durch die Sozialversicherungsträger nicht aufgrund der Rechtsprechung des BSG zur Zuordnung von Kontoführungsvergünstigungen und freien oder verbilligten Flugreisen (BSG, Urteile vom 7. 2. 2002 — B 12 KR 6/01 R — und — B 12 KR 12/01 R —, USK 2002-1 und USK 2002-2) als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit entsprechender Beitragsbelastung — auch bei Pauschalversteuerung — gelten, sondern weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt und — bei Pauschalversteuerung — mit entsprechender Beitragsfreiheit beitragsrechtlich behandelt werden. Damit wird auch unnötiger verwaltungsmäßiger Mehraufwand auf Arbeitgeberseite vermieden. Insbesondere kostenfreie Kontenführung und erstattete Kontoführungsgebühren (
§ 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB IV) bleiben weiterhin im Rahmen der Regelungen der
ArEV beitragsfrei. Ebenso zählen Belegschaftsrabatte einschließlich freier oder verbilligter Flugreisen zum laufenden Arbeitsentgelt (
§ 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IV), wenn sie den Mitarbeitern monatlich zufließen. Bei den in
§ 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB IV aufgeführten sonstigen Sachbezügen, handelt es sich um die von
§ 6 SachBezV erfassten geldwerten Vorteile.
(2) Die Regelung gilt vom 1. 1. 2003 an, sodass die o. g. Rechtsprechung letztlich keine Änderung in der Praxis zur Folge hat. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten sich insoweit im Vorgriff auf die zu erwartende Ergänzung des § 23a Absatz 1 SGB IV darauf verständigt, diese im Jahr 2002 nicht anzuwenden (vgl. TOP 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des Gemeinsamen Beitragseinzugs vom 18./19. 11. 2002).