Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2004/04
Ziff. 4.1. RS 2004/04, Grundsatz
Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sachleistungen, soweit das SGB V oder SGB IX nichts Abweichendes vorsehen. Das bedeutet, dass die Krankenkassen anstelle der Sachleistung Kosten nur erstatten dürfen, soweit es das SGB V oder das SGB IX vorsehen (§ 2 Absatz 2 SGB V).
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