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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.4. RS 2007/06
Ziff. III.2.4. RS 2007/06, Vorübergehender und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
(1) Das Merkmal "vorübergehend" grenzt den Arbeitsausfall von demjenigen in § 216b SGB III (Transfer-Kurzarbeitergeld) ab. Die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld ist somit ausgeschlossen, sobald die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit entfallen (= dauerhafter Arbeitsausfall).
(2) Abweichend von den Vorschriften des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes, das Arbeitsausfälle von der Gewährung der Leistung ausschließt, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind, bestimmt § 175 Absatz 5 Satz 2 SGB III, dass als nicht vermeidbar auch ein Arbeitsausfall gilt, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
(3) Zur Frage der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sind daher die anderen in § 170 Absatz 4 SGB III genannten Ausschlussgründe auch beim Saison-Kurzarbeitergeld zu beachten. Das betriff
- - den Ausschluss bei einem Arbeitsausfall aus überwiegend betriebsorganisatorischen Gründen (§ 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 SGB III),
- - die Gewährung von Urlaub (§ 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 SGB III),
- - die Einbringung von Arbeitszeitguthaben im Umfang von 10 v. H. der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 170 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 SGB III) sowie
- - die Einbringung von Arbeitszeitguthaben, das nicht länger als ein Jahr unverändert bestanden hat (§ 170 Absatz 4 Satz 3 Nummer 5 SGB III).
(4) Arbeitszeitguthaben, das im Rahmen des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes gemäß § 170 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 SGB III geschützt ist, muss in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld vorrangig eingebracht werden.
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