Category Image
Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. 4. 2006; hier: Saison-Kurzarbeitergeld [RS 2007/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2007 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. VI.3. RS 2007/06, Fälligkeit der Umlage

(1) Die Umlage (einschließlich ggf. Mehrkostenpauschale) ist wie bisher grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. In Betrieben und Betriebsabteilungen im Bereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau können Arbeitgeber Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen von 4 oder 6 Monaten zahlen, wenn sie im Rahmen der Beitragsentrichtung mit der Sozialkasse des Baugewerbes VVaG (Soka-Bau) die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren vereinbart haben.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB III und IV über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.