Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB V/§ 8 KVLG 1989 Ziff. 3. RS 2009/02
§ 16 SGB V/§ 8 KVLG 1989 Ziff. 3. RS 2009/02, Ausnahmen vom Ruhen
Bisher waren vom Ruhen nur Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, nicht erfasst. Neu ist, dass nunmehr auch Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25 und 26 SGB V von der Ruhensregelung ausgenommen sind.
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