Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2010/05
Ziff. 4. RS 2010/05, Prüfung bei den Rentenversicherungsträgern
(1) Nach § 28q Absatz 5 SGB IV sind die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, bei den Rentenversicherungsträgern die Aufgaben nach § 28p SGB IV gemeinsam zu prüfen. Das bedeutet, dass alle Einzugsstellen, mit denen ein Rentenversicherungsträger im Sinne des § 28p Absatz 3 SGB IV zusammenarbeitet, und die Bundesagentur für Arbeit sich auf einen Prüftermin verständigen müssen. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten diese Ausführungen nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) als Einzugsstelle.
(2) Nach § 28q Absatz 5 Satz 2 SGB IV kann die Prüfung mithilfe automatischer Einrichtungen durch Abfragen der Arbeitgeberdateien durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Abrufs ergeben sich aus den "Grundlagen des Verfahrens zum Abruf der Arbeitgeberdateien" in der jeweils geltenden Fassung.
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