Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.1.6.1.1. RS 2016/09
Ziff. II.1.1.6.1.1. RS 2016/09, Körperbezogene Pflegemaßnahmen
(1) Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung und können u. a. in Form von Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, der Beaufsichtigung und Kontrolle oder der vollständigen Übernahme von Handlungen erbracht werden. Sie umfassen:
- - das Waschen, Duschen und Baden,
- - die Mund-/Zahnpflege,
- - das Kämmen,
- - das Rasieren,
- - die Darm- und Blasenentleerung,
- - das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- - das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
- - das An- und Auskleiden,
- - das Gehen, Stehen, Treppensteigen,
- - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
(2) Körperbezogene Pflegemaßnahmen in Bezug auf das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung beziehen sich auf solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen eines Arztbesuches oder von Behördengängen sowie deren Begleitung).
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