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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.7.4. RS 2016/09
Ziff. II.1.7.4. RS 2016/09, Bezug von weiteren Entgeltersatzleistungen
(1) Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Pflegeunterstützungsgeld) im Anschluss an eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich erhalten, sind für die Zeit des Leistungsbezugs weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 Satz 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, da sie nur vorübergehend an der Fortsetzung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gehindert sind. Dies gilt auch für Personen, die — bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit — durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Dabei wird nicht zwingend der Bezug einer Entgeltersatzleistung vorausgesetzt. So sind beispielsweise auch Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, die als privat krankenversicherte Lehrer bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren.
(2) Mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bzw. § 13 MuSchG erhalten, bleiben ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen im Anschluss an eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden erhalten, ist nur dann von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht ausgeübt wird, was jeweils im Einzelfall festgestellt werden muss.
(3) In der Arbeitslosenversicherung schließt der arbeitslosenversicherungspflichtige Bezug von Entgeltersatzleistungen die Versicherungspflicht von Pflegepersonen aus (§ 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III).
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