Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.2.2. RS 2016/09
Ziff. IV.2.2. RS 2016/09, Anwendungsbereich
Die Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen erfasst die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c SGB III von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen und an die Bundesagentur für Arbeit bzw. den jeweiligen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service