Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09
§ 51 SGB V Ziff. 2. RS 2019/09, Weitergehende Informationen
Die veränderten gesetzlichen Regelungen und deren praktische Auswirkungen werden kurzfristig in das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld nach § 47 SGB VII [RS 2022/06] eingearbeitet und daher hier nicht weitergehend ausgeführt.
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