Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. VVBeiträge
Ziff. 4.3. VVBeiträge, Fälligkeit
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung des Verletzten- oder Übergangsgeldes folgenden Monats fällig. Ist der 8. des Monats ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, werden die Beiträge am nächsten folgenden Arbeitstag fällig.
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