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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6. VVBeiträge
Ziff. 4.6. VVBeiträge, Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt aufgrund des § 48 Absatz 2 KVLG 1989 eine von den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.5 abweichende Regelung; anstelle der landwirtschaftlichen Unternehmerin oder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder des freiwilligen Mitglieds trägt der Unfallversicherungsträger die Beiträge nach § 40 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 46 KVLG 1989. Die landwirtschaftliche Krankenkasse gibt dem Unfallversicherungsträger den für die landwirtschaftliche Unternehmerin oder den landwirtschaftlichen Unternehmer, den mitarbeitenden Familienangehörigen oder das freiwillige Mitglied zu zahlenden Beitrag mittels Rechnung zur Zahlung bis zu dem nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 SGB IV in der Rechnung bezeichneten Fälligkeitstag auf. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes, und zwar bzgl. der Beiträge nach § 57 Absatz 3 SGB XI sowohl für den Grundzuschlag als auch für den Erhöhungsbetrag zum Grundzuschlag (§ 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
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