Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5. RS 2015/03
Ziff. 4.5. RS 2015/03, Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Spende besteht ab Beginn einer Beschäftigung. Eine Wartezeit analog § 3 Absatz 3 EntgFG, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist für die Entgeltfortzahlung nach § 3a EntgFG nicht vorgesehen.
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