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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2. RS 2015/03
Ziff. 9.2. RS 2015/03, Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB V u. a. voraus, dass eine Spende den Spender arbeitsunfähig macht. Es kommt nicht auf eine Mitgliedschaft des Spenders oder Empfängers mit Anspruch auf Krankengeld an. In § 44a SGB V ist zudem ausdrücklich bestimmt, dass auch gesetzlich nicht krankenversicherte Personen, insbesondere privat krankenversicherte Personen, einen Anspruch haben, um der Ausnahmesituation für Spender und deren Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung zu tragen.
(2) Der Spender hat einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V gegenüber der Krankenkasse, bei welcher der Empfänger der Spende versichert ist.
(3) Eine Krankengeldzahlung kann lediglich dann erfolgen, wenn auch ein Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt.
(4) Im Zusammenhang mit Krankengeld nach § 44a SGB V kann § 46 SGB V aufgrund des fehlenden Bezuges nicht angewandt werden, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ohne etwaige Wartetage bereits mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsteht.
(5) Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben und deren Anspruch auf Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 2 SGB V erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit entsteht, bedeutet der fehlende Bezug, dass der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V bei spendebedingter Arbeitsunfähigkeit mit deren Beginn entsteht (zu hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen ohne abgegebene Wahlerklärung siehe Abschnitt 9.3.1.5).
(6) Entsprechendes gilt für die nach dem KSVG Versicherten: durch die Nichtanwendbarkeit des § 46 Sätze 2 und 3 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
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