Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.4. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.4. RS 2015/03, Künstler und Publizisten
(1) Ist der Spender nach dem KSVG versicherungspflichtig, ist das Krankengeld auf Basis des Arbeitseinkommens zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat.
(2) Die Regelung für nach dem KSVG Versicherte ist an die bisherige Regelung in § 47 Absatz 4 SGB V angelehnt und trägt den Besonderheiten dieser Gruppe von Versicherten Rechnung.
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