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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.6. RS 2015/03
Ziff. 9.6. RS 2015/03, Ruhen, Ausschluss und Wegfall des Anspruches auf Krankengeld
(1) Auf den Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V finden die §§ 49 und 50 SGB V entsprechende Anwendung. Die Berücksichtigung der Ruhens- und Ausschlusstatbestände kommt aber nur insoweit in Betracht, als diese entsprechend angewendet werden können.
(2) Nach der Neuregelung im EntgFG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende, die nach den Regelungen des TPG oder des TFG erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Nach entsprechender Anwendung des § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht insoweit der Anspruch nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 4).
(3) Die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zum Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist auch für nicht beitragspflichtige Einnahmen von Spendern anzuwenden. Hintergrund ist, dass insbesondere privat krankenversicherte Spender keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen. Der Intention des Gesetzgebers folgend sollen Spender durch die Erstattung des Verdienstausfalls so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn eine Spende nicht erfolgt wäre; eine Besserstellung des Spenders muss daher durch die Erweiterung der Ruhensregelung vermieden werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahmen im In- oder Ausland bezogen werden.
(4) Den besonderen Umständen der Spende sollte dahingehend Rechnung getragen werden, dass bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V nicht angewandt wird. Dies erscheint auch insbesondere im Hinblick auf die abweichende Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des Empfängers vertretbar, bei der mit Verzögerungen zu rechnen ist, weil dem Spender die benötigten Informationen zum Empfänger nicht immer sofort vorliegen werden.
(5) Nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V ruht für Versicherte (i.d.R. unständig Beschäftigte) grundsätzlich der Anspruch auf Krankengeld während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, wenn eine entsprechende Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben wurde. Der Intention des Gesetzgebers folgend soll der Krankengeldanspruch nicht für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen oder diese benachteiligt werden. Um eine Diskriminierung eines Spenders aufgrund einer im Hinblick auf einen Tatbestand nach § 44 SGB V abgegebenen Wahlerklärung zu vermeiden, ist § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V in Bezug auf den Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V nicht anzuwenden.
(6) Entgegen dem Vorgenannten sind die Ausschluss- bzw. Kürzungstatbestände des § 50 SGB V grundsätzlich anzuwenden. Um jedoch auch hier eine Benachteiligung der Spender zu vermeiden, ist für die Spender, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters, Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld beziehen, der Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V einzuräumen, wenn sie bereits vor Beginn der Spende neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
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