Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.4. RS 2015/03
Ziff. 13.4. RS 2015/03, Zuständiger Unfallversicherungsträger
Zuständig zur Erbringung von Leistungen bei Versicherungsfällen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12a SGB VII ist nach § 133 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgt. Dies ist bei gewerblichen Krankenhäusern die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und bei öffentlichen Krankenhäusern der Unfallversicherungsträger des Landes (§ 128 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII) bzw. der Kommune (§ 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII).
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